Unterrichtsbedingungen

1.   Unterrichtszeiten
Für den Unterricht gilt die Regelung der allgemeinbildenden Schulen in NRW über Ferien und Feiertage entsprechend. Weiberfastnacht, Rosenmontag und Veilchendienstag sind unterrichtsfrei. Die Zeiten für den Unterricht werden in Stundenplänen festgelegt.
Es besteht kein dauerhafter Anspruch auf einen festen Termin. Änderungen der Unterrichtszeiten können, z.B. durch Stundenplanänderungen oder aus anderen organisatorischen Gründen, notwendig sein.

2.  Unterrichtsmittel
Die erforderlichen Lehrmittel (Instrumente, Noten, Zubehör) müssen grundsätzlich von den SchülerInnen gestellt werden.

3.  Teilnahme am Unterricht
Die SchülerInnen sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Versäumnisse sind der Lehrkraft vor ihrem Unterricht bekanntzugeben. Für die Anwesenheit am Unterrichtsort ist/sind ausschließlich der/die SchülerIn/Eltern selbst verantwortlich. Bei Gruppenunterricht besteht jeweils nur der anteilige Anspruch der Unterrichtszeit.

4.  Unterrichtsausfall
4.1   Nichtinanspruchnahme angebotener Unterrichtsstunden:
Wird eine Unterrichtsstunde aus Gründen, die die SchülerInnnen zu vertreten haben, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung der anteiligen Gebühren.
4.2   Unterrichtsausfall aus Gründen, die von der Lehrkraft zu vertreten sind:
a)     Durch Krankheit der Lehrkraft oder durch höhere Gewalt können pro Kalenderjahr zwei Unterrichtstermine ausfallen, ohne dass ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht.
b)     Werden innerhalb eines Schuljahres weniger als 35 Stunden Unterricht erteilt, kann zum Ende des Schuljahres die Erstattung der anteiligen Gebühren erfolgen. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde wird 1/35 der entsprechenden Jahresgebühr erstattet.
c)     Diese Regelung entfällt, soweit Nachholunterricht angeboten wurde. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angeboten werden. Wird der vereinbarte Nachholtermin nicht wahrgenommen, besteht kein weiterer Anspruch.
d)     Jede Lehrkraft kann sich im Falle einer ernsthaften Verhinderung von KollegInnen vertreten lassen.

5.   An- und Abmeldungen
5.1   Anmeldungen zum Unterricht sind jederzeit möglich.
5.2   Abmeldungen müssen schriftlich an die Lehrkraft erfolgen. Unabhängig von der Teilnahme am Unterricht müssen die Gebühren bis zum bestätigten Termin des Ausscheidens weiter entrichtet werden.
5.3   Abmeldungen sind nur zum 31.01. oder 31.07. eines Jahres möglich. Die Abmeldung muss schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Kündigungstermin bei der Lehrkraft eingegangen sein. In besonders begründeten Einzelfällen (z.B. Wegzug aus dem Wohnort, lang andauernde Krankheit) können Ausnahmen von der Abmeldefrist zugelassen werden. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
5.4   Jede Lehrkraft kann einen bestehenden Unterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Frist von sich aus kündigen.
5.5   Für Vorschulkinder in der Musikalischen Früherziehung gilt der 01.08. als Kündigungstermin. Für alle anderen Früherziehungsteilnehmer gilt die 12-Monatsfrist.
Der Grundkurs ist grundsätzlich erst nach Ablauf des Schuljahres (zum 31.07.) kündbar.

6.  Verhalten in den Unterrichtsstätten
Für das Verhalten in den Unterrichtsräumen gilt die jeweilige Hausordnung. Bei Beschädigung oder mutwilliger Zerstörung des Inventars oder der Räume haften die SchülerInnen oder deren gesetzliche Vertreter.

7.   Versicherungsschutz
Ein Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Musikschule und in der Musikschule selbst besteht nicht.

8.   Teilnahme an Musikschulveranstaltungen
Alle SchülerInnen entscheiden selbständig, ob sie bei der Durchführung von Musikschulkonzerten oder anderen Vortragsveranstaltungen mitwirken möchten.

Letzte Änderung: 19.08.2020